Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

Allgemeines Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von Maschinen, sowie Kundendienst und Reparaturaufträge. Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien, sowie nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1
Das Angebot ist stets freibleibend.
2.2
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. In der Auftragsbestätigung ist die Kalenderwoche der Lieferung und Lieferumfang angegeben.
2.3
Teillieferungen sind innerhalb der von uns gegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.


§ 3 Preise und Zahlung

3.1
Die Preise gelten, wenn nicht anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2
Verpackungen wurden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet, Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
3.3
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gem. den vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
3.4
Arbeits- und Fahrtkosten sowie Ersatzteile sind generell innerhalb von vierzehn Tagen rein Netto zahlbar.
3.5
Ansonsten gelten die jeweils ausgedruckten Zahlungsbedingungen auf Auftragsbestätigungen und Rechnungen.
3.6
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz NeuDi GmbH Taubenstraße 11A in 53721 Siegburg.
3.7
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Rechnungen aufrechnen.
3.8
Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gem. §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit die NeuDi GmbH ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.


§ 4 Lieferzeit

4.1
Die NeuDi GmbH ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Einigung einer vereinbarten Anzahlung. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht der NeuDi GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand dem Käufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Jedoch steht bei unverschuldetem Vermögen des Lieferwerks oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn der Liefertermin um drei Monate und mehr überschritten worden ist.
4.2
Der Lieferumfang wird ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
4.3
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.


§ 5 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1
Die gelieferten Gegenstände, auch Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der NeuDi GmbH.
6.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefer-Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dieses ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus Folgendes:
6.4
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe das zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, dass die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
6.5
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6.6
Der Besteller erlaubt Mitarbeitern der NeuDi GmbH das Betreten des Standortes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.


§ 7 Montage und Kundendienst

7.1
Der Besteller stellt Wasser und Strom sowie Arbeits- und Aufenthaltsräume kostenfrei zur Verfügung.
7.2
Er macht Angaben über nicht sichtbare Gefahren wie Strom-, Gas- und Wasserleitungen und gewährleistet, die Statik überprüft zu haben.
7.3
Die Stromzuleitung erfolgt Bauseits durch den Besteller einschließlich Hauptschalter.
7.4
Der Besteller hat für die Einhaltung geltender Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Sorge zu tragen.
7.5
Nach Beendigung der Arbeiten bestätigt der Auftraggeber auf den Auftragsbescheinigungen durch rechtsverbindliche Unterschrift die Richtigkeit der Eintragung und damit die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten.
Ein Exemplar des Montageauftrages erhält der Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen. Hierfür gilt:
Jede angefangene halbe Stunde wird berechnet, es werden also nur halbe bzw. volle Stunden in Rechnung erstellt.

Auf der Rechnung erscheinen als Pauschalbeträge:
Rüstzeit, Versandkostenanteil, Kleinteile.
Die eingetragene Anfahrtszeit mal 2 = Gesamtfahrtzeit.
Die eingetragene Anfahrt km mal 2 = Gesamtkilometer.


§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1
Die Leistungen der NeuDi GmbH bzw. Die Durchführung von Reparaturen sowie Kundendienst sind unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
8.2
Offensichtliche Mängel müssen binnen sechs Tagen schriftlich bei der NeuDi GmbH geltend gemacht werden. Der Besteller muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.
8.3
Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


§ 9 Gewährleistung

9.1
Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Neugeräten 12 Monate nach Übernahme des Liefergegenstandes. Während dieses Zeitraumes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).

Hiervon ausgenommen sind Verschleißteile, für die die gesetzlichen Fristen gelten.

Die NeuDi GmbH ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand nachzubessern oder aber nach ihrer Wahl eine mängelfreie Sache zu liefern.
Arbeiten an von der NeuDi GmbH gelieferten Sachen oder sonstigen von der NeuDi GmbH erbrachten Leistungen geltennur dann als Arbeiten zur Mangelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich anerkannt worden ist oder, wenn nachgewiesen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistungen anzusehen.

9.2
Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen oder Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller an Stelle der Nachbesserung Wandlung des Kaufvertrages verlangen.
Ein Anspruch auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) steht dem Besteller nur dann zu, wenn die NeuDi GmbH zustimmt.
Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Üblicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wegen weitgehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen sind soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers.


§ 10 Schadensersatz

10.1
Die Beschränkung der Haftung für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind beschränkt, soweit diese gesetzlich zulässig ist.
10.2
Sollte die NeuDi GmbH zu Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet sie nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind.
10.3
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzungen, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, sind ausgeschlossen.
10.4
Das Gleiche gilt für Schäden unerlaubter Handlung.


§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1
Erfüllungsort ist Siegburg.
11.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Klage beim dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.


§ 12 Sonstiges

12.1
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
12.2
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.


 
 
 
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